Die P-Gehalte in vielen Oberflächgewässern sind (immer noch) zu hoch. Kein Zweifel daran, dass heute vor allem Phosphat aus der Landwirtschaft die Oberflächengewässer belastet. Regional ist das unterschiedlich. Aber auch innerhalb eines Betriebes gibt es erhebliche Unterschiede.  Deshalb muss etwas unternommen werden. Das Ziel stimmt. Aber es gibt eine ganze Reihe von Ungereimtheiten. In einer Reihe von Beiträgen bespreche ich die Unstimmigkeiten, die mir als Pflanzenernährer aufgefallen sind:

  • Allein unterschiedliche Düngungsintensitäten mit organischen und/oder mineralischen Düngemitteln werden für die Unterschiede im Nährstoffaustrag aus landwirtschaftlichen Nutzflächen verantwortlich gemacht. Deshalb wird die Regulierung der Düngungshöhe als alleiniger Hebel zur Verringerung der P-Austräge angesehen. Dies ist eine unzulässige Vereinfachung, weil Bodeneigenschaften und Klimabedingungen bestimmen, ob und wieviel P bei einem bestimmten Bodenwert ausgetragen wird.
  • Die Bodenuntersuchung wird als geeignet angesehen, die Entwicklung von Bodengehalten zu verfolgen. Das stimmt nur nach langen Zeiträumen und bei gut geplanter und gut duchgeführter Probennahme. Regeln hierfür fehlen. Und zwar aus gutem Grund, denn die Probenahme ist nicht zu verbindlich oder gar justiziabel regeln. Die in der DüV niedergeschriebenen Vorschriften sind nicht schlüssig, weil sie diesen wichtigen Aspekt außenvor lassen.
  • Die Bodengehalte (gemessen mit der Bodenuntersuchung) werden als Maßstab für Vorschriften bei der Düngungshöhe hergenommen. Diese widersprechen zum Teil der seit Jahrzehnten durch den VDLUFA und die Offizialberatung vertretenen Düngungsschema des VDLUFA. Es gibt unverständlicherweise zur Zeit 2 konträre Empfehlungen für ein- und dieselben P-Bodengehalte in den Gehaltsklassen A und B. Einerseits wird empfohlen, zur Vermeidung von Mindererträgen aufzudüngen. Andererseits sind die erlaubten positiven Salden so gering, dass eine Aufdüngung sehr lange dauert oder gar unmöglich ist.

Natürlich gehe ich davon aus, dass ich alles richtig verstanden habe, was da in der DüV aufgeschrieben ist. Eine gewisse Anpassungsmöglichkeit bleibt den zuständigen Stellen für Fachrecht in den Bundesländern durch weiche Formulierungen, damit sie Regeln anpassen können. Aber einiges lässt sich nicht anpassen, ist schlichtweg schlampig gemacht oder fachlicher Unsinn.